Erwägungsgrund 17 32020R1781
Um die schwerwiegenden nachteiligen sozioökonomischen Auswirkungen für Fischereigemeinschaften und -unternehmen infolge der anhaltenden und negative Umweltsituation in der Ostsee und die daraus resultierende massive Verringerung der Fangmöglichkeiten abzumildern, und angesichts der im Mehrjahresplan für die Ostsee vorgesehenen spezifischen Maßnahmen sollte öffentliche Unterstützung für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit durch das Abwracken von Fischereifahrzeugen verfügbar sein, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Ziele ihrer Aktionspläne gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erreichen und jedes in den betroffenen Flottensegmenten festgestellte strukturelle Ungleichgewicht zu verringern. Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sollte daher entsprechend geändert werden, um die Unterstützung für die endgültige Stilllegung von Schiffen in den betroffenen Flottensegmenten wiedereinzuführen.