Erwägungsgrund 16 32020R1781
Der mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Meeres- und Fischereifonds (im Folgenden „EMFF“) sah als Instrument zur Verringerung der ermittelten strukturellen Überkapazitäten die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit bis zum 31. Dezember 2017 vor. Der daraus resultierende Aktionsplan gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gab Mitgliedstaaten, die ein strukturelles Ungleichgewicht festgestellt hatten, somit die Möglichkeit, die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit als Mittel zur Erreichung der Ziele des Aktionsplans vorzusehen.