Erwägungsgrund 11 32020R1781
In der politischen Einigung des Rates vom 15. Oktober 2019 über Fanggrenzen für die Ostsee im Jahr 2020 erklärten die betroffenen Mitgliedstaaten, dass sie — falls sie die Fangkapazität der Flotte verringern müssten — der Kommission einen Aktionsplan gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorlegen würden, um die nachteiligen sozioökonomischen Auswirkungen des Rückgangs der Fischerei zu bewältigen. Am 17. Oktober 2019 erkannten die betroffenen Mitgliedstaaten ebenfalls an, dass es in Anbetracht der notwendigen Verringerung der Fangkapazität der Flotte wichtig ist, staatliche Beihilfen für Investitionen in zusätzliche Fangkapazitäten zu unterlassen. Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, ihre jährlichen Berichte über Fangkapazitäten und Fangmöglichkeiten oder Änderungen daran jederzeit der Kommission zu übermitteln, um einen solchen Aktionsplan darin aufzunehmen oder ihn zu ändern.