Erwägungsgrund 6 32020R1781
Auf der Grundlage der Bestandsabschätzung für Dorsch in der östlichen Ostsee hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1248 erlassen, durch die die Befischung von Dorsch in den ICES-Unterdivisionen 24, 25 und 26 durch Fischereifahrzeuge der Union bis zum 31. Dezember 2019 untersagt wurde. Dieses Verbot hatte deutliche Auswirkungen auf den östlichen Ostseeraum, insbesondere auf den Sektor der kleinen handwerklichen Fischerei. Ferner hatte das Verbot auch Auswirkungen auf die Fischerei im westlichen Ostseeraum.