Erwägungsgrund 12 32021R0770
Damit die Ziele der Union verwirklicht werden, sollte das Verfahren für die Berechnung der Zinsen insbesondere gewährleisten, dass die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel fristgerecht und in voller Höhe bereitgestellt werden. Im Falle einer Verzögerung der Gutschrift dieser Eigenmittel auf die Konten sollten die Mitgliedstaaten Verzugszinsen zahlen. Entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte dafür Sorge getragen werden, dass die Kosten der Einziehung von Zinsen, die für verspätet bereitgestellte auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierende Eigenmittel fällig werden, den Betrag der fälligen Zinsen nicht übersteigen.