Erwägungsgrund 17 32021R0770
Um die Einführung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten bis zum letzten Tag des zweiten Monats, der auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgt, Vorausschätzungen übermitteln. Diese Vorausschätzungen sollten auf der bestmöglichen Schätzung des Gewichts der nicht recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff basieren, die nach der überarbeiteten Methode gemäß der Richtlinie 94/62/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung und gemäß dem Beschlusses 2005/270/EG der Kommission in der durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665 der Kommission geänderten Fassung (im Folgenden „überarbeitete Methode“) berechnet wird. Um den Übergang zur überarbeiteten Methode zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in den Jahren 2021 und 2022 ihre Vorausschätzungen auf der Grundlage der vorherigen Methode zu übermitteln.