Erwägungsgrund 5 32021R0770
Die Festlegung des geltenden einheitlichen Abrufsatzes für die Eigenmittel auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens (BNE) gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 (im Folgenden „BNE-Eigenmittel“) sollte vorgenommen werden, nachdem alle anderen Einnahmen aus den Eigenmitteln nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c jenes Beschlusses und aus den finanziellen Beiträgen zu den ergänzenden Programmen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung sowie sonstige Einnahmen addiert wurden.