Erwägungsgrund 15 32021R0770
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Erstellung von Formularen für die Übersichten über die auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel und für die detailliertere Festlegung des Verfahrens für die Überprüfung zur Beilegung möglicher Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.