Erwägungsgrund 2 32021R0770
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates legt Vorschriften zur Bereitstellung an die Kommission der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und d des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 vorgesehenen Eigenmittel der Union und zu Verwaltungsvereinbarungen fest, die für andere Eigenmittelkategorien üblich sind und gegebenenfalls hier sinngemäß angewandt werden können, falls die Bereitstellung aller Eigenmittel der Union nicht in einer einzigen Verordnung geregelt wird.