Erwägungsgrund 5 32022R2038
Staatlich auferlegte Reisebeschränkungen aufgrund von Hygienemaßnahmen und die Unmöglichkeit, in einen Luftraum einzufliegen, der nunmehr ein Kriegsgebiet ist, entziehen sich der Kontrolle der Luftfahrtunternehmen. Diese Umstände können dazu führen, dass ihre Flugdienste freiwillig oder unfreiwillig annulliert oder Flugpläne entsprechend angepasst werden müssen. So schützen Luftfahrtunternehmen durch freiwillige Annullierungen insbesondere ihre finanzielle Solidität und vermeiden gleichzeitig Umweltbelastungen durch Flüge, die nur zum Zweck der Aufrechterhaltung ihrer Zeitnischen durchgeführt werden.