Erwägungsgrund 11 32022R2038
Vom 30. Oktober 2022 bis zum 28. Oktober 2023 sollte das System der Zeitnischenzuweisung die Bemühungen der Luftfahrtunternehmen weiter berücksichtigen, die Flüge unter Ausnutzung von Zeitnischen einer Zeitnischenabfolge durchgeführt haben, auf die ein anderes Luftfahrtunternehmen nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 Anspruch hat, die jedoch dem Zeitnischenkoordinator für eine vorübergehende Neuzuweisung zur Verfügung gestellt wurden. Daher sollte Luftfahrtunternehmen, die mindestens fünf Zeitnischen einer Abfolge bedient haben, bei der Zuweisung dieser Abfolge in der entsprechenden darauffolgenden Flugplanperiode und vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Flughafenkapazität Vorrang eingeräumt werden.