Erwägungsgrund 9 32022R2038
Daher gilt es, im Einklang mit diesen Grundsätzen und für einen begrenzten Zeitraum die Bedingungen festzulegen, unter denen Luftfahrtunternehmen ihren Anspruch auf eine Abfolge von Zeitnischen nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 aufrechterhalten können, und festzulegen, wann Luftfahrtunternehmen verpflichtet sind, ungenutzte Kapazitäten freizugeben. Der Zeitraum sollte sich vom 30. Oktober 2022 bis zum 28. Oktober 2023 erstrecken, im Einklang mit der von Eurocontrol prognostizierten Erholung.