Erwägungsgrund 13 32022R2038
Unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Unionsrechts, insbesondere der Vorschriften der Verträge und der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, dürfen die Beeinträchtigungen für die Reisemöglichkeiten von Fluggästen durch etwaige Beschränkungen, die von Behörden der Mitgliedstaaten oder von Drittländern zur Bewältigung epidemiologischer Lagen, Naturkatastrophen oder politischer Unruhen wie Rebellion, Aufstand oder eine schwerwiegende Störung der öffentlichen Ordnung erlassen werden, nicht den Luftfahrtunternehmen angelastet und sollten abgefedert werden, wenn diese Maßnahmen die Rentabilität oder die Möglichkeit des Reisens oder die Nachfrage auf den betreffenden Strecken erheblich beeinträchtigen. Mit Maßnahmen zur Abschwächung der entsprechenden Folgen sollte sichergestellt werden, dass Luftfahrtunternehmen nicht für die Nichtnutzung von Zeitnischen bestraft werden, wenn diese auf solche Beschränkungen zurückzuführen ist.