Erwägungsgrund 23 32022R2038
Das Verbot für Luftfahrtunternehmen, in den Luftraum der Union zu fliegen — in Anwendung der nach Artikel 29 EUV oder Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen oder einer Betriebsuntersagung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 — kann zur ungerechtfertigten Blockierung von Zeitnischen auf Flughäfen der Union führen. Auch wenn Zeitnischen, die zuvor von solchen Luftfahrtunternehmen genutzt wurden, während der Flugplanperiode auf Ad-hoc-Basis neu zugewiesen werden können, bietet dies keinen ausreichenden Anreiz für die effiziente Nutzung von Zeitnischen und schafft nicht die Voraussetzungen für Luftfahrtunternehmen, Wettbewerb und Konnektivität zum Nutzen der Verbraucher langfristig zu erhöhen. Die Zeitnischen sollten daher den betreffenden Luftfahrtunternehmen unverzüglich entzogen werden.