Erwägungsgrund 21 32022R2038
Flughäfen, Flughafendienstleister und Luftfahrtunternehmen benötigen für eine angemessene Planung Informationen zu den verfügbaren Kapazitäten. Die Luftfahrtunternehmen sollten dem Koordinator weiterhin die Zeitnischen, die sie nicht zu nutzen beabsichtigen, so früh wie möglich, spätestens aber drei Wochen vor dem geplanten Flugbetrieb, für eine mögliche Neuzuweisung an andere Luftfahrtunternehmen zur Verfügung stellen. Erfüllen Luftfahrtunternehmen diese Anforderung wiederholt nicht, sollten sie nicht in den Genuss des verringerten Zeitnischennutzungswerts kommen.