Erwägungsgrund 14 32022R2038
Um das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen zu verringern und die effiziente Nutzung der Flughafenkapazität zu gewährleisten, sollten Maßnahmen, die speziell zur Abschwächung der Auswirkungen der Auferlegung dieser Beschränkungen erlassen werden, von begrenzter Dauer und Tragweite sein, damit die Wirkung der Abschwächungsmaßnahmen auf den Zeitraum begrenzt bleibt, für den sie gerechtfertigt waren. Zeitnischen, die unter solche Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen von Beschränkungen fallen, sollten für die Zwecke der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 als genutzt gelten.