Erwägungsgrund 12 32022R2038
Um den Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine zu begegnen und die Wiederherstellung der Konnektivität zwischen der Union und der Ukraine zu unterstützen, muss der Zeitraum verlängert werden, in dem die Luftfahrzeugbetreiber sich auf den in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 genannten Grund berufen können, um die Nichtnutzung der Abfolge von Zeitnischen auf den Strecken zwischen der Union und der Ukraine zu rechtfertigen.