Erwägungsgrund 15 32022R2038
Es muss klargestellt werden, dass die Bestimmungen über die gerechtfertigte Nichtnutzung von Zeitnischen nicht für Luftfahrtunternehmen gelten, gegen die restriktive Maßnahmen nach Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) oder Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen wurden, oder für Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist und die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission aufgeführt sind. Im Sinne einer wirksamen Anwendung dieser Maßnahmen sollte die Unmöglichkeit, sich auf die Bestimmungen über die gerechtfertigte Nichtnutzung von Zeitnischen zu berufen, auch für Luftfahrtunternehmen gelten, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Gegenstand geltender restriktiver Maßnahmen sind.