Erwägungsgrund 12 32022R0585
In der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird anerkannt, dass bei Eintreten neuer oder unvorhergesehener Umstände auf Initiative der Kommission oder des betreffenden Mitgliedstaats ein bereits genehmigtes nationales Programm erneut geprüft und bei Bedarf für den restlichen Programmplanungszeitraum geändert werden. Es ist angemessen, den Krieg in der Ukraine als „neuen oder unvorhersehbaren Umstand“ zu betrachten, der eine erneute Überprüfung und operative Neuausrichtung eines Programms unter Berücksichtigung des neuen Bedarfs und der spezifischen Ziele des zuvor angenommenen Programms rechtfertigt.