Erwägungsgrund 16 32022R0585
Um alle verfügbaren Mittel zu erschließen und zu verhindern, dass Mittel nicht mehr in Anspruch genommen werden können, weil die Mittelbindungen der ungenutzten, zuvor für spezifische Zwecke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 bestimmten Mittel, darunter Mittel für spezifische Maßnahmen und für das Neuansiedlungsprogramm der Union, aufgehoben werden müssen, muss den Mitgliedstaaten die Flexibilität eingeräumt werden, diese Mittel ausnahmsweise angesichts neuer oder unvorhergesehener Umstände wie jener infolge der Invasion in die Ukraine zu nutzen.