Erwägungsgrund 22 32022R0585
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme diese Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.