Erwägungsgrund 15 32022R0585
Mit der Verordnung (EU) 2018/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 dahin gehend geändert, dass Mittel, die für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, bestimmt waren, zugänglich gemacht wurden und für bestimmte andere Maßnahmen im Rahmen des nationalen Programms eingesetzt werden können. Dieser Grundsatz der Flexibilität muss erweitert werden, damit angesichts neuer oder unvorhergesehener Umstände dringender Bedarf gedeckt werden kann und um insbesondere neuen Erfordernissen der Mitgliedstaaten im Bereich der Asyl- und Migrationsverwaltung infolge der Invasion in die Ukraine Rechnung tragen zu können.