Erwägungsgrund 2 32022R0585
Seit dem 1. Januar 2014 wird die Innenpolitik der Union in den Bereichen Migration, Grenzverwaltung und Sicherheit durch Mittel aus dem durch die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und aus dem Fonds für die innere Sicherheit, der aus dem durch die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa und dem durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (im Folgenden „Fonds für innere Angelegenheiten 2014-2020“) besteht, unterstützt.