Erwägungsgrund 8 32022R0585
Um bei der Umsetzung der politischen Ziele der Fonds für innere Angelegenheiten 2014-2020 und 2021-2027 Kontinuität zu gewährleisten und einen reibungslosen Übergang zwischen den Programmplanungszeiträumen 2014-2020 und 2021-2027 zu ermöglichen und dadurch den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten so gering wie möglich zu halten, sind bei der Umsetzung dieser Finanzierungsinstrumente gewisse Überschneidungen notwendig. Diese Notwendigkeit wird in den Fonds für innere Angelegenheiten 2021-2027 und in der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates, die die rückwirkende Förderfähigkeit der Ausgaben ab dem 1. Januar 2021 gestatten, ausdrücklich anerkannt.