Art. 72 32023R2053
Aufhebung
(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 2016/1627 wird aufgehoben.
(2)
Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung zu lesen.