Erwägungsgrund 11 32023R0435
Ein Mitgliedstaat sollte den erweiterten Teil von Maßnahmen, die in dem bereits erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates enthalten sind, zusammen mit den entsprechenden Etappenzielen und Zielwerten in sein REPowerEU-Kapitel aufnehmen können. Mit diesen Erweiterungen sollte eine wesentliche Steigerung des Ambitionsniveaus der jeweiligen Maßnahmen einhergehen, was sich in der Gestaltung oder dem Niveau der entsprechenden Etappenziele und Zielwerte widerspiegeln muss, wobei auf den in dem bereits erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates enthaltenen Maßnahmen aufzubauen ist.