Erwägungsgrund 39 32023R0435
Auszahlungen zusätzlicher Mittel an Mitgliedstaaten, die ein REPowerEU-Kapitel in ihre Aufbau- und Resilienzplan aufnehmen, sollten entsprechend den Vorschriften der Fazilität bis Ende 2026 erfolgen.
Auszahlungen zusätzlicher Mittel an Mitgliedstaaten, die ein REPowerEU-Kapitel in ihre Aufbau- und Resilienzplan aufnehmen, sollten entsprechend den Vorschriften der Fazilität bis Ende 2026 erfolgen.