Erwägungsgrund 37 32023R0435
Um den Mitgliedstaaten und Regionen ausreichend Flexibilität bei der Bewältigung der neu aufkommenden Herausforderungen einzuräumen, sollte die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumen, bis zu 7,5 % der Mittel aus dem EFRE, dem Europäischer Sozialfonds Plus und dem Kohäsionsfonds als Beitrag zu den REPowerEU-Zielen zu beantragen. Es sollte auch möglich sein, dass diese Fonds die REPowerEU-Ziele unterstützen, wenn die betreffende Unterstützung in den Anwendungsbereich des betreffenden Fonds fällt, zu dessen spezifischen Zielen beiträgt und mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 und der betreffenden fondsspezifischen Verordnung — einschließlich des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ — im Einklang steht.