Erwägungsgrund 36 32023R0435
Spezifische Programmplanungsregelungen sollten ermöglichen, dass die Mittel ausschließlich innerhalb spezieller Prioritätsachsen zugewiesen werden und zu spezifischen Investitionsprioritäten beitragen. Um die Mitgliedstaaten maßgeblich bei ihren Bemühungen um die Eindämmung der Folgen der Energiekrise zu unterstützen, sollte ihnen bis zum Ende des Programmplanungszeitraums 2014-2020 für die speziellen Prioritätsachsen der operativen Programme, in deren Rahmen ausschließlich eine solche Unterstützung bereitgestellt wird, ausnahmsweise ein Kofinanzierungssatz von 100 % gewährt werden. Diese begrenzten und gezielten Maßnahmen sollten die Strukturinterventionen im Rahmen der Kohäsionspolitik zur Unterstützung der Erzeugung sauberer Energie und der Förderung der Energieeffizienz ergänzen. Um den Haushaltszwängen der Union Rechnung zu tragen, sollten die Zahlungen der Kommission für solche Vorhaben im Rahmen der speziellen Prioritäten 2023 auf 5000000000 EUR begrenzt werden.