Erwägungsgrund 30 32023R0435
Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, die REPowerEU-Kapitel so bald wie möglich und vorzugsweise bis zum zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung, vorzulegen. Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/241 sollte die Kommission die von dem Mitgliedstaat vorgelegten geänderten Aufbau- und Resilienzpläne innerhalb von zwei Monaten bewerten und einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates unterbreiten. In Anbetracht der Dringlichkeit der Herausforderungen, mit denen die Mitgliedstaaten konfrontiert sind, sollte die Kommission bestrebt sein, die Bewertung der geänderten Aufbau- und Resilienzpläne ohne ungebührliche Verzögerung abzuschließen.