Erwägungsgrund 9 32023R0435
Um das Ausmaß der Reaktion der Union zu maximieren, sollten alle Mitgliedstaaten, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Aufbau- und Resilienzplan vorlegen, in dessen Rahmen zusätzliche Mittel in Form von Darlehen, oder, im Einklang mit den in dieser Änderungsverordnung festzulegenden neuen Regeln aus der Versteigerung von Zertifikaten aus dem Emissionshandelssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder aus den mit der Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Mittelübertragungen aus der Reserve für die Anpassung an den Brexit beantragt werden, verpflichtet sein, ein REPowerEU-Kapitel in ihren Aufbau- und Resilienzplan aufzunehmen. Entsprechend den gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 bestehenden Möglichkeiten, einen Entwurf des Aufbau- und Resilienzplans vorzulegen, sowie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Ausarbeitung der REPowerEU-Kapitel können die Mitgliedstaaten einen Entwurf des REPowerEU-Kapitels vorlegen, bevor sie ihren geänderten Aufbau- und Resilienzplan einreichen. Übermäßiger Verwaltungsaufwand sollte vermieden werden.