Erwägungsgrund 41 32023R0435
Um sicherzustellen, dass die finanzielle Unterstützung vorgezogen wird, um besser auf die derzeitige Energiekrise reagieren zu können, sollte es möglich sein, auf Antrag eines Mitgliedstaats, der zusammen mit dem REPowerEU-Kapitel in einem überarbeiteten Aufbau- und Resilienzplan vorzulegen ist, einen Betrag der zusätzlichen Mittel, die zur Finanzierung von Maßnahmen des REPowerEU-Kapitels erforderlich sind, in Form von zwei Vorfinanzierungszahlungen zu zahlen.Die Kommission sollte — soweit möglich — die erste Vorfinanzierungszahlung innerhalb von zwei Monaten nachdem sie die rechtliche Verpflichtung für die Zwecke der Verordnung (EU) 2021/241 eingegangen ist, und die zweite Vorfinanzierungszahlung innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans, einschließlich eines REPowerEU-Kapitels, leisten. Diese Zahlungen sollten vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln erfolgen, insbesondere der Verfügbarkeit von Mitteln aus dem NextGenerationEU-Konto, von im jährlichen Unionshaushalt genehmigten Mitteln und von Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten des Emissionshandelssystems gemäß Richtlinie 2003/87/EG sowie vorbehaltlich der tatsächlichen vorherigen Übertragung von Mitteln im Rahmen von Programmen mit geteilter Mittelverwaltung, sofern dies beantragt wird.