Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1755 sowie der Richtlinie 2003/87/EG
Um die Obergrenzen der Mittel für die Zahlungen des Mehrjährigen Finanzrahmens einzuhalten, sollte eine Obergrenze für Zahlungen festgelegt werden, die der Vorfinanzierung für Beträge entspricht, die gemäß Verordnung (EU) 2021/1060 übertragen werden.
Erwägungsgrund 42 32023R0435Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen