Erwägungsgrund 10 32023R0839
Durch die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 10 der Verordnung (EU) 2018/841 sollte ermittelt werden, inwieweit die Klimaschutzleistung im LULUCF-Sektor zum Unionsziel für 2030 beitragen könnte, die Nettotreibhausgasemissionen um 40 % zu verringern, da dieses Ziel den LULUCF-Sektor nicht einschloss. Um den Rechtsrahmen für diesen Sektor zu vereinfachen, sollten die derzeitigen Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften nach 2025 nicht mehr gelten, und die Einhaltung der nationalen Zielvorgaben durch die Mitgliedstaaten sollte auf der Grundlage der gemeldeten Emissionen und des gemeldeten Abbaus von Treibhausgasen überprüft werden. Dies würde für methodische Kohärenz mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, mit der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates und mit dem neuen Ziel, wonach die Nettotreibhausgasemissionen unter Einbeziehung des LULUCF-Sektors um mindestens 55 % verringert werden sollen, sorgen.