Erwägungsgrund 7 32023R0839
Mit dem Erlass der Verordnung (EU) 2021/1119 hat die Union das Ziel, bis 2050 innerhalb der Union ein Gleichgewicht zwischen den wirtschaftsweiten anthropogenen Emissionen aus Quellen und dem Abbau von Treibhausgasen durch Senken herzustellen und danach gegebenenfalls negative Emissionen zu erreichen, rechtlich verankert. Die genannte Verordnung sieht auch ein verbindliches Ziel der Union vor, die internen Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken. Es wird erwartet, dass alle Sektoren der Wirtschaft zur Erreichung dieses Ziels einen Beitrag leisten, auch der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (land use, land use change and forestry – im Folgenden „LULUCF“). Um sicherzustellen, dass bis 2030 in anderen Sektoren ausreichende Anstrengungen zur Eindämmung des Klimawandels unternommen werden, ist beim Nettoabbau von Treibhausgasen der Beitrag des Sektors zum Klimaziel der Union für 2030 auf 225 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent begrenzt. Im Einklang mit dem Bestreben, den Nettoabbau von CO2 im LULUCF-Sektor bis 2030 auf mehr als 300 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent zu erhöhen, bekräftigte die Kommission im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/1119 in einer entsprechenden Erklärung ihre Absicht, eine Überarbeitung der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vorzuschlagen.