Erwägungsgrund 18 32023R0839
Damit zügig und wirksam gehandelt werden kann, wenn die Kommission feststellt, dass ein Mitgliedstaat keine ausreichenden Fortschritte bei der Erreichung seiner Zielvorgabe für 2030 macht, wobei dem Zielpfad, dem Budget für 2026 bis 2029 und den Flexibilitätsregelungen gemäß dieser Verordnung Rechnung getragen wird, sollte ein Mechanismus für Korrekturmaßnahmen greifen, um diesen Mitgliedstaat dabei zu unterstützen, den Zielpfad in Richtung 2030 wieder einzuhalten, indem sichergestellt wird, dass zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, die einen verstärkten Nettoabbau von Treibhausgasen bewirken.