Erwägungsgrund 14 32023R0839
Darüber hinaus sollte den diffusen und langfristigen Auswirkungen des Klimawandels – im Gegensatz zu den natürlichen Störungen, die im Wesentlichen eher vorübergehend und geografisch begrenzt sind – Rechnung getragen werden. Dadurch sollte es auch ermöglicht werden, den Altlasten aufgrund vergangener Bewirtschaftungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Anteil organischer Böden an der bewirtschafteten Fläche, der im Vergleich zum Unionsdurchschnitt in einigen Mitgliedstaaten außergewöhnlich hoch ist, Rechnung zu tragen. Auf der Grundlage von Nachweisen, die die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission vorlegen und die auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie objektiven, messbaren und vergleichbaren Indikatoren beruhen, etwa auf dem Trockenheitsindex im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika, der als das Verhältnis zwischen den durchschnittlichen jährlichen Niederschlagsmengen und der durchschnittlichen jährlichen Gesamtverdunstung definiert ist, könnte zu diesem Zweck die nicht genutzte Menge des Ausgleichs bereitgestellt werden, die nach Anhang VII während des Zeitraums von 2021 bis 2030 verfügbar ist. Die Zuweisung an die Mitgliedstaaten sollte angesichts der vorgelegten Nachweise und auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der Menge der 50 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent, die zur Verfügung steht, und der von diesen Mitgliedstaaten beantragten Gesamtmenge des Ausgleichs erfolgen.