Erwägungsgrund 24 32023R0839
Um das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen und danach negative Emissionen anzustreben, ist es von größter Bedeutung, dass der Abbau von Treibhausgasen in der Union kontinuierlich gesteigert wird und zugleich sicherzustellen, dass er von Dauer ist. Unter Umständen können technische Lösungen, wie zum Beispiel Bioenergie mit CO2-Abscheidung und -Speicherung (BECCS), und naturbasierte Lösungen zur Abscheidung und Speicherung von CO2 erforderlich sein. Insbesondere müssen einzelnen Landwirten, Grund- und Waldbesitzern oder Waldbewirtschaftern Anreize geboten werden, mehr CO2 auf ihrem Grund und in ihren Wäldern zu speichern und dabei vorrangig ökosystembasierte Ansätze und biodiversitätsfreundliche Verfahren anzuwenden, wie zum Beispiel naturnahe forstwirtschaftliche Verfahren, Flächenstilllegungen, die Wiederherstellung von Kohlenstoffbeständen in Wäldern, die Ausweitung der agroforstwirtschaftlichen Abdeckung, die Bindung von Kohlenstoff im Boden, die Wiederherstellung von Feuchtgebieten sowie weitere innovative Lösungen. Durch solche Anreize werden der Klimaschutz und die Gesamtemissionsverringerung in allen Sektoren der Bioökonomie, auch durch die Verwendung langlebiger Holzprodukte, unter uneingeschränkter Achtung der ökologischen Grundsätze zur Förderung der biologischen Vielfalt und der Kreislaufwirtschaft ausgeweitet. Es sollte möglich sein, im Rahmen der durch diese Änderungsverordnung eingeführten Überprüfung die Einrichtung eines Verfahrens zur Einbeziehung nachhaltiger kohlenstoffspeichernder Produkte in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/841 zu erwägen, wodurch für die Vereinbarkeit mit anderen Umweltzielen der Union und mit den IPCC-Leitlinien gesorgt würde.