Erwägungsgrund 5 32023R0839
Es muss sichergestellt werden, dass die Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung ergriffen werden, im Einklang mit dem in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegten Ziel stehen, die nachhaltige Entwicklung zu fördern, und dass dabei auch den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und gegebenenfalls dem Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates Rechnung getragen wird.