Erwägungsgrund 15 32023R0839
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/841 über die Festlegung der jährlichen Emissionen und des jährlichen Abbaus von Treibhausgasen für jedes Jahr des Zeitraums von 2026 bis 2029 auf der Grundlage eines linearen Zielpfads, der in den Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten für 2030 endet, sowie für den Erlass detaillierter Vorschriften über die Methodik für den Nachweis langfristiger Auswirkungen des Klimawandels, die sich der Kontrolle der Mitgliedstaaten entziehen, und der Auswirkungen eines außergewöhnlich hohen Anteils organischer Böden sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.