Erwägungsgrund 31 32023R0839
Da die Ziele dieser Verordnung – insbesondere die angesichts der Verordnung (EU) 2021/1119 vorzunehmende Anpassung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den LULUCF-Sektor, durch die dazu beigetragen wird, dass die Ziele des Übereinkommens von Paris erreicht werden und dass das Ziel der Union zur Verringerung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum von 2021 bis 2030 eingehalten wird – auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und sich aufgrund ihres Umfangs und ihrer Auswirkungen besser auf Unionsebene verwirklichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.