Erwägungsgrund 13 32023R0839
Um Unsicherheiten aufgrund natürlicher Prozesse im LULUCF-Sektor zu bewältigen, sollten den Mitgliedstaaten, die ihr Möglichstes getan haben, um allen Stellungnahmen der Kommission Rechnung zu tragen, die im Rahmen von Korrekturmaßnahmen an sie gerichtet wurden, welche durch diese Änderungsverordnung eingeführt werden, im Jahr 2032 alternative Bestimmungen für natürliche Störungen (sowohl abiotischer als auch biotischer Art) wie Brände, Schädlingsbefall, Stürme und extreme Hochwasserereignisse zur Verfügung stehen, sofern sie alle anderen ihnen zur Verfügung stehenden Flexibilitätsregelungen ausgeschöpft haben, sie geeignete Maßnahmen ergriffen haben, um ihre Flächen weniger anfällig gegenüber solchen Störungen zu machen, und das Unionsziel für 2030 im LULUCF-Sektor erreicht wurde.