Erwägungsgrund 16 32023R0839
Die Regeln für die Governance sollten so festgelegt werden, dass im Hinblick auf die Erreichung des Klimazwischenziels der Union für 2030 und des Ziels der Union, die gesamte Wirtschaft klimaneutral zu machen, frühzeitiges Handeln gefördert wird; dabei sollte der Zielpfad für die Jahre 2026 bis 2029 eingehalten werden, der durch diese Änderungsverordnung eingeführt wird. Die Grundsätze der Verordnung (EU) 2018/842 sollten entsprechend gelten, wobei ein Multiplikator wie folgt berechnet werden sollte: Zu der von dem Mitgliedstaat für 2030 gemeldeten Zahl werden 108 % der Differenz zwischen dem Budget des Mitgliedstaats für 2026 bis 2029 und dem gemeldeten entsprechenden Nettoabbau hinzuaddiert. Darüber hinaus sollte jedes bis 2030 in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgelaufene Defizit berücksichtigt werden, wenn die Kommission Vorschläge für den Zeitraum nach 2030 vorlegt.