Erwägungsgrund 13 32023R0857
Damit das neue Unionsziel einer Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % im Vergleich zu 1990 erfüllt werden kann, müssen die unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Sektoren ihre Treibhausgasemissionen schrittweise verringern und bis 2030 eine Senkung um 40 % gegenüber dem Stand von 2005 erreichen. Die Verordnung (EU) 2018/842 ist auch ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris sowie des Ziels der Union, im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1119 bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, wobei für die Verwirklichung des Unionsziels die Anstrengungen aller Mitgliedstaaten im Laufe der Zeit unter Berücksichtigung der spezifischen nationalen Gegebenheiten zusammengeführt werden müssen.