Erwägungsgrund 10 32023R0857
Im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 (IPCC Guidelines for National Greenhouse Gas Inventories) werden CO2-Emissionen aus Biomasse für energetische Zwecke unter den Inventarkategorien für Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 gemeldet. Um Doppelzählungen zu vermeiden, werden die Treibhausgasemissionen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen für die Zwecke der Bestimmung der Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 als emissionsfrei bewertet. Um den Auswirkungen indirekter Landnutzungsänderungen Rechnung zu tragen und die Nachhaltigkeit solcher Brennstoffe zu fördern, ist es wichtig, dass alle Mitgliedstaaten die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, einschließlich ihrer Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen in Bezug auf solche Brennstoffe, vollständig umsetzen.