Erwägungsgrund 24 32023R0857
Angesichts der Einführung einer verschärften Regelung ab 2026 zur Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/841 ist es angezeigt, die Praxis des Abzugs der über den Abbau hinausgehenden Treibhausgasemissionen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten im Zeitraum 2026 bis 2030 im LULUCF-Sektor verursacht werden, abzuschaffen. Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 sollte daher entsprechend geändert werden.