Erwägungsgrund 9 32023R0857
Während der Emissionshandel auf Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr sowie aus Gebäuden, dem Straßenverkehr oder sonstigen Bereichen ausgeweitet wird, sollte der Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/842 beibehalten werden. Die Verordnung (EU) 2018/842 sollte daher weiterhin für die Treibhausgasemissionen aus der inländischen Schifffahrt gelten, nicht jedoch für die Emissionen aus der internationalen Schifffahrt. Die Aufnahme von Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG für die Zwecke der Artikel 14 und 15 jener Richtlinie sollte den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/842 ebenfalls nicht verändern. Die unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats, die bei Compliance-Kontrollen zu berücksichtigen sind, werden weiterhin nach Abschluss der Inventarüberprüfungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt werden.