Erwägungsgrund 6 32023R0857
Mit dem Erlass der Verordnung (EU) 2021/1119 hat die Union das verbindliche Ziel der gesamtwirtschaftlichen Klimaneutralität bis 2050 rechtlich verankert, wodurch die Emissionen bis zu diesem Zeitpunkt auf Netto-Null gesenkt werden, sowie das Ziel, danach negative Emissionen zu erreichen. Die genannte Verordnung sieht auch ein verbindliches Ziel der Union für die Senkung ihrer Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 vor. Ferner wird mit der Verordnung der Beitrag beim Nettoabbau von Treibhausgasen zum Klimaziel der Union für 2030 auf 225 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent begrenzt.