Erwägungsgrund 19 32023R0857
Zwecks Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/842 ist es für bestimmte Mitgliedstaaten möglich, dass die Löschung einer begrenzten Menge von EU-EHS-Zertifikaten angerechnet wird (im Folgenden „EU-EHS-Flexibilität“). Von den dafür infrage kommenden Mitgliedstaaten haben zwei die EU-EHS-Flexibilität nicht in Anspruch genommen und ein Mitgliedstaat hat sie nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen. Vor dem Hintergrund der in dieser Verordnung festgelegten ehrgeizigeren Zielvorgaben sollte diesen Mitgliedstaaten eine neue Möglichkeit eingeräumt werden, von der Flexibilität Gebrauch zu machen oder diese weiter zu nutzen. Es ist daher angezeigt, eine neue Frist festzulegen, bis zu der die Mitgliedstaaten der Kommission die Absicht, von dieser Flexibilität Gebrauch zu machen oder sie weiter zu nutzen, mitteilen können. Angesichts der besonderen Struktur der maltesischen Wirtschaft liegt außerdem das auf dem Bruttoinlandsprodukt pro Kopf basierende nationale Ziel dieses Mitgliedstaats für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen deutlich über seinem Potenzial für kosteneffiziente Reduktionsmaßnahmen. Daher ist es angebracht, Malta einen besseren Zugang zu dieser Flexibilitätsmöglichkeit zu gewähren, ohne dass dies das Ziel der Union für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 gefährdet.