Erwägungsgrund 15 32023R0857
Daher sind ab dem Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung neue verbindliche nationale Obergrenzen, ausgedrückt in jährlichen Emissionszuweisungen, erforderlich. Diese Obergrenzen werden sich den Zielvorgaben für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen für die einzelnen Mitgliedstaaten für 2030 schrittweise annähern. Diese jährlichen Obergrenzen, die für die Jahre vor dem Jahr des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2126 der Kommission festgelegt wurden, werden beibehalten.